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VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 27.03.2007 - 8 K 20041/05 Me - asyl.net: M9953
https://www.asyl.net/rsdb/M9953
Leitsatz:
Schlagwörter: Georgien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Retraumatisierung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Entscheidung des. Bundesamtes vom 03.02.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Für den Fall, dass die Klägerin nach Georgien abgeschoben würde, würde sich ihre Krankheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Rückkehr wesentlich, wenn nicht gar lebensbedrohlich verschlechtern.

Die Klägerin ist psychisch erkrankt. Das eingeholte Gutachten von Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... an der Medizinischen Hochschule Hannover kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, ausgelöst durch ... an einer rezidivierenden mittelschweren und schweren depressiven Episode mit ausgeprägten Somatisierungstendenzen auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

Unter Berücksichtigung der Gutachten ist das Gericht der Auffassung, dass unter den derzeitigen Umständen durch die Rückführung der Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr nicht nur eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Krankheit, sondern eine lebensbedrohliche Krise zu erwarten ist. Beide Gutachten gehen davon aus, dass eine Therapierbarkeit der Klägerin dringend notwendig, aber auch erfolgversprechend ist. Das Gutachten der Trauma Transform Consult GmbH hält eine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit aufgrund der bestehenden Ängste der Klägerin und der Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung beim Hören der georgischen Sprache aber nur in Deutschland für möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung mit einer deutlichen Verschlechterung der bestehenden psychischen Störungen, die zum Beispiel in eine suizidale Krise mit akuter Eigengefährdung münden könnte, werden auch von den Gutachtern der Medizinischen Hochschule Hannover als hoch eingestuft. Auch sie bestätigen auf Nachfrage, dass die georgische Sprache dabei eine wesentliche Rolle spiele, da auch eine Retraumatisierung durch akustische Reize, die in einer Sprache in Form von Klangfarbe und Artikulation spezifisch verankert sei, ausgelöst werden könne.

Darüber hinaus könnte die Klägerin die von den Gutachtern für notwendig gehaltene sofortige und langfristige, aus einer medikamentösen, häufigen Gesprächstherapien und unter Umständen längerfristigem stationärem Aufenthalt bestehende Behandlung nicht erreichen. Wie die Beklagte ausführt, ist eine Behandlung der Klägerin in Georgien, wie die Auskünfte belegen und wie die Beklagte durch konkrete Auskünfte herausgefunden hat, zwar grundsätzlich möglich (Lagebericht Auswärtiges Amt vom 24.04.2006; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Sigmaringen vom 14.07.2004; Deutsche Botschaft Tiflis an VG Sigmaringen vom 26.07.2004; Deutsche Botschaft Tiflis an VG Meiningen vom 03.03.2006; Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld an BAFL Braunschweig vom 21.12.2004).

Auf Grund der desolaten Lage im Gesundheitssystem Georgiens ist aber auch bekannt, dass Medikamente, Therapien und insbesondere möglicherweise erforderliche stationäre Aufenthalte nur gegen Bezahlung erhältlich sind. So schreibt selbst das Auswärtige Amt in seinem neuesten Lagebericht vom April 2006, dass sich das georgische Gesundheitswesen nach wie vor in einer schwierigen Lage befinde. Zwar würden die Behandlungsmöglichkeiten ständig erweitert, erhalten könnte man diese aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin, trotz dieser theoretisch bestehenden Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, diese erhalten würde. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist zu arbeiten.