AG Warendorf

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Zitieren als:
AG Warendorf, Urteil vom 28.09.2006 - 44 Ds 81 Js 2325/05- - asyl.net: M9971
https://www.asyl.net/rsdb/M9971
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Strafrecht, mittelbare Falschbeurkundung, Asylantragstellung, Falschangaben, Identitätstäuschung, Aufenthaltsgestattung, Beweiswert, Vaterschaftsanerkennung
Normen: StGB § 271
Auszüge:

Hinsichtlich der beiden ersten Tatvorwürfe lässt sich festhalten, dass die Angabe falscher Personalien im Rahmen des Asylverfahrens nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung erfüllt. Eine mittelbare Falschbeurkundung liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich bei den Falschangaben gerade um solche Tatsachen handelt, die von der besonderen Beweiswirkung der Urkunde umfasst werden. Im Asylverfahren ist es aber gerade nicht so, dass die Personalien in der Aufenthaltsgestaltung diesen besonderen Beweiswert haben. Es wird lediglich beurkundet, dass eine Person, die die angegebenen Personalien vorgibt zu haben, einen Asylantrag gestellt hat. Insoweit liegt aber dann keine mittelbare Falschbeurkundung vor. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass Asylsuchende nach den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention einen besonderen Schutz genießen, der sicherstellen soll, dass ihrer besonderen Situation ausreichend Rechnung getragen wird. Dies führt unter anderem auch dazu, dass eine Strafbarkeit nach dem Aufenthaltsgesetz in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gegeben ist.