VG Karlsruhe

Merkliste
Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2007 - 6 K 2907/06 - asyl.net: M9987
https://www.asyl.net/rsdb/M9987
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Unionsbürgerrichtlinie, Anwendbarkeit, Ausweisung, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit
Normen: RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3; ARB Nr. 1/80 Art. 14; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

1. Das Gericht sieht sich veranlasst, dem Antragsteller, einem bislang nicht vorbestraften 30-jährigen türkischen Staatsangehörigen, welcher durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.01.2006 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs.5 VwGO gegen dessen für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung aus dem Bundesgebiet durch Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2006 (dort Ziffer 1) zu gewähren.

Die durchgreifenden Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 08.11.2006 knüpfen daran an, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung des Antragstellers die Regelung des Art. 28 Abs.3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004, L 158/ 77) unbeachtet gelassen hat. Es spricht aber viel dafür, dass sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner gerade auf eine entsprechende Anwendung der Ausweisungsschutzvorschrift des Art. 28 Abs.3 dieser Richtlinie berufen kann.

Unstreitig rechnet der Antragsteller, der in Deutschland geboren, aufgewachsen und ausgebildet worden ist, und der während seines ganzen Lebens im Bundesgebiet wohnhaft gewesen ist, zu dem durch die Regelungen des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei begünstigten Personenkreis.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit der von dem Antragsteller angegriffenen Entscheidung vom 08.11.2006 zwar diese mittlerweile ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt und insbesondere eine Ermessensentscheidung getroffen, welche zu Lasten des Antragstellers auch lediglich auf spezialpräventive Gesichtspunkte abstellt. Unberücksichtigt gelassen hat das Regierungspräsidium indes, dass zwischenzeitlich die Unionsbürger betreffenden Regelungen nochmals geändert wurden und insbesondere die bisherige Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG, welche mit Ablauf der Frist für die Umsetzung in nationales Recht am 30.04.2006 nunmehr unmittelbar Geltung beansprucht, aufgehoben und ersetzt worden ist. Es spricht nach der Einschätzung des Gerichts vieles dafür, dass nunmehr insbesondere die Ausweisungsvorschrift des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG auch auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige entsprechende Anwendung findet (so ausdrücklich bejahend: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, juris, HessVGH, Beschl. v. 12.07.2006, AuAS 2006, 232, VG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 -, juris; offen gelassen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.12.2006 - 18 B 2219/06 -, juris, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 -, juris und Niedersächs. OVG, Urt. v. 16.05.2006, InfAuslR 2006, 350; vgl. im Übrigen den auch die einschlägige Frage betreffenden Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof des VG Darmstadt vom 16.08.2006 - 8 E 1364/05 -, juris; zum Streitstand allgemein vgl. die Erläuterungen des HTK-AuslR unter 3.2 zu Artikel 14 ARB 1/80). Dabei dürfte es nach Auffassung des Gerichts - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - keine Rolle spielen, dass die Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich nur das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen betrifft und assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige nicht erwähnt. Denn dasselbe galt auch für die Vorgängerrichtlinie 64/221/EWG, und nach der Auffassung des Gerichts kann jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens und des Artikel 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Assoziationsratsbeschlusses Nr.1/80 herleitet, dass die für Unionsbürger geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen, die die im Beschluss Nr.1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 10.02.2000 - Nazli -, NVwZ 2000, 1029), woraus der Gerichtshof folgert, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs.1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung von Rechten nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird, zumal die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Art. 39 Abs.3 EG hat. Dass dabei etwaige im Rahmen einer Weiterentwicklung des Rechts zu Gunsten von Unionsbürgern erfolgte Änderungen nicht auch den assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen zukommen sollen, wie dies offenbar der Antragsgegner meint, erscheint dem Gericht nicht schlüssig.

Bei einer Berücksichtigung von Art. 28 Abs.3 der Richtlinie 2004/38/EG dürfte aber der Antragsteller, weil er seinen Aufenthalt in den letzten 10 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland hatte, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Diese Regelung stellt im Rahmen der Stufenfolge des Art. 28 eine Begünstigung gegenüber Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen dar, welche zwar das Recht zum Daueraufenthalt in einem Aufnahmemitgliedsstaat genießen, sich jedoch dort zuletzt noch nicht 10 Jahre lang aufgehalten haben. Jener Personenkreis darf gem. Art. 28 Abs. 2 aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgewiesen werden. Ersichtlich reicht daher der Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs.3 der Richtlinie weiter als derjenige, den das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 08.11.2006 hinsichtlich des Antragstellers bereits aus Art. 14 ARB 1/80, § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG sowie Art. 3 Abs.3 des Europäischen Niederlassungsabkommens zu Gunsten des Antragstellers abgeleitet hat.