Das Landratsamt hat auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Einbürgerung des Klägers rechtsfehlerfrei zurückgenommen (vgl. zur Frage der Vereinbarkeit der Rücknahme einer Einbürgerung mit Art. 16 Abs 1 GG sowie zur diesbezüglichen Anwendbarkeit von § 48 LVwVfG BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, NVwZ 2006, 807). Die tatbestandliche Voraussetzung der Vorschrift, nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, ist gegeben (a), und die hierauf von Behördenseite vorgenommene Ermessensentscheidung lässt sich rechtlich nicht beanstanden (b).
a) Die seitens des Landratsamts ... unter dem 27.05.2003 zugunsten des Klägers getroffene Einbürgerungsentscheidung stellt sich auch nach der Auffassung des Gerichts als von Anfang an rechtswidrig dar.
Sie beruht auf § 9 StAG, wonach eine Einbürgerung von Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG u.a. dann vorgenommen werden soll, wenn der Betreffende seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt oder - was im Fall des Klägers unstreitig bislang ausscheidet - ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG gegeben ist (§ 9 Abs.1 Nr.1 StAG). Wie sich herausgestellt hat, hat der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro nicht verloren und auch nicht aufgegeben, sodass seine Einbürgerung zu Unrecht erfolgte.
Wie das beklagte Land hält auch das Gericht die von dem Kläger im vorgerichtlichen Verfahren vorgelegten beiden ausländischen Schriftstücke, mit denen er seine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro zu belegen suchte, nicht für authentisch.
Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 438 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Zu der von dem Kläger vorgelegten angeblichen Entlassungsurkunde des Bundesministeriums des Innern in Belgrad hat das Generalkonsulat von Serbien und Montenegro in Stuttgart in zwei amtlichen Stellungnahmen (vom 06.05.2004 sowie vom 29.08.2005) erklärt, dass dieses Dokument nicht authentisch sei.
Es kommt daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht darauf an, ob die weitere Einschätzung des Landratsamts zutrifft, die vorgenommene Einbürgerung sei auch aus dem Grund rechtswidrig, weil der Kläger bereits im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung von seiner damaligen deutschen Ehefrau getrennt gelebt habe. Diese Auffassung teilt das Gericht allerdings nicht, denn dass bereits eine nur kurzzeitige Trennung von dem deutschen Ehepartner einen nach § 9 Abs.1 StAG an sich bestehenden Anspruch zunichte machen soll, lässt sich dieser Vorschrift gerade nicht entnehmen. Wie auch die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht des Bundesinnenministeriums (dort Nr. 9.0) ausführt, darf aufgrund des Charakters der Vorschrift als Sollvorschrift die Einbürgerung nach § 9 StAG bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur ausnahmsweise versagt werden, insbesondere, wenn ein atypischer Fall vorliegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 StAG, nämlich die Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie, verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann nach der Verwaltungsvorschrift etwa dann gegeben sein, wenn eine Ehe zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beschlossen wurde (Scheinehe) oder die Ehe nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe). Dass der Kläger mit seiner ehemaligen deutschen Ehefrau lediglich eine Scheinehe geführt hat, lässt sich nicht belegen. Nach der Auffassung des Gerichts durfte im Zeitpunkt des Ergehens der Einbürgerungsentscheidung aber auch noch nicht von einer gescheiterten Ehe des Klägers ausgegangen werden. Denn eine Ehe kann nach § 1565 Abs.1 Satz 2 BGB erst dann als gescheitert angesehen werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und wenn daneben auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Eine unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns einer Ehe besteht nach § 1566 Abs.1 BGB erst dann, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das Erfordernis wenigstens eines Jahres der Trennung findet seinen Grund in dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) und hat u.a. den Zweck, den Ehegatten die Möglichkeit zu geben, erneut zueinander zu finden, um die eheliche Lebensgemeinschaft wieder fortzuführen. Im Zeitpunkt des Ergehens der Einbürgerungsentscheidung, dem 27.05.2003, lebten der Kläger und seine ehemalige Ehefrau indes allenfalls zwei Monate voneinander getrennt, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht von dem Vorliegen einer gescheiterten Ehe ausgegangen werden durfte, weshalb die bloße Trennung der Eheleute zum damaligen Zeitpunkt der Vornahme einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 StAG nicht entgegen stand. Hieran ändert auch nichts die noch unter dem 10.03.2003 erfolgte Belehrung des Klägers, wonach seine Einbürgerung das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau voraussetze. Diese Belehrung trifft, wie ausgeführt, nicht vollständig zu. Der Kläger war entgegen der Auffassung des Beklagten auch keineswegs verpflichtet, eine etwaige Trennung von seiner Ehefrau sogleich der Einbürgerungsbehörde zu berichten. Ein solches Anliegen würde mit dem in § 9 Abs.1 StAG normierten grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch nicht in Einklang stehen (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1993 - 13 S 2019/93 -, juris, wonach von dem Einbürgerungsbewerber nicht verlangt werden kann, jede Störung in seinem Eheleben, und sei es auch eine nachhaltige, der Ordnungsbehörde offen zu legen und wonach eine solche Pflicht zu "permanenten Ehezustandsberichten" dem grundrechtlichen Schutz, unter denen der Staat die Ehe zu stellen hat, zuwiderlaufen würde; vgl. im Übrigen zu der Problematik auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2002, VBlBW 2003, 442).