LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2007 - L 20 B 71/06 AY - asyl.net: M9996
https://www.asyl.net/rsdb/M9996
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, 36-Monats-Frist, Anrechnung, Erwerbstätigkeit, Bedürftigkeit, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114
Auszüge:

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht von vornherein zu verneinen. Denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch Zeiten einer anderweitigen Sicherstellung des Lebensunterhalts in der Bundesrepublik als durch Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG zu einer Berechtigung nach § 2 AsylbLG führen können, ist zumindest eine ungeklärte, aber klärungsbedürftige Rechtsfrage. In solchen Fällen ist bereits Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfGE 81, 347; Meyer-Ladewig/Keller-Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7b m.w.N.). Denn es ist keinesfalls eindeutig, dass nur der tatsächliche Bezug von nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen ausreicht, die 36-Monats-Frist des § 2 AsylbLG auszufüllen.

Das Sozialgericht wird bei seiner Entscheidung zu bedenken haben, ob der Sinn und Zweck des § 2 AsylbLG (die Intergration bereits länger als 36 Monate in Deutschland lebender Leistungsempfänger durch höhere Leistungen zu fördern) auch die Anrechnung von Zeiten des Leistungsbezugs nach dem SGB II oder von Zeiten, in denen der Lebensunterhalt selbst sichergestellt wurde, zulässt. Eine solche Auslegung des § 2 AsylbLG erscheint jedenfalls nicht vorn vornherein ausgeschlossen, da die Verweildauer in Deutschland - wie der Fall der Klägerin zeigt - einen entsprechenden Integrationsbedarf nahelegen kann; hierüber wird - ggf. im sozialgerichtlichen Instanzenzug - grundsätzlich zu entscheiden sein.