OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 - 18 B 397/07 - asyl.net: M9999
https://www.asyl.net/rsdb/M9999
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), ladungsfähige Anschrift, Untertauchen, Zulässigkeit, Klage, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltstitel, Erlöschen
Normen: VwGO § 82 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7
Auszüge:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung ohne zureichenden Grund seine Anschrift, unter der er gegenwärtig tatsächlich zu erreichen ist, nicht bekannt gegeben hat und sein Antrag damit nicht den sich aus dem entsprechend anwendbaren § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen entspricht.

Auf die vom Antragsteller geltend gemachte postalische Erreichbarkeit - möglicherweise über dritte Personen - unter seiner bisherigen Adresse, an der er sich tatsächlich nicht aufhält, kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts (vgl. das Senatsurteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 446 = EZAR 035 Nr. 23 = AuAS 1998, 263 sowie die Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - 18 B 1176/01 -, vom 9. Mai 2006 - 18 B 557/06 - und vom 26. September 2006 - 18 B 1544/06 - m.w.N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 -, vom 6. März 1999 - 19 E 944/95 -, OVGE 45, 265 = NWVBl 1996, 397 = NVwZ-RR 1997, 390 und vom 22. August 1996 - 25 A 7536/95) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - m.w.N., DVBl. 1999, 989 = NJW 1999, 2608), die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43), bedarf es aufgrund von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit einer Klage oder eines Antrags einer natürlichen Person grundsätzlich der Angabe ihrer "ladungsfähigen Anschrift", unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist. Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise - etwa wegen Obdachlosigkeit - unmöglich oder zur Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O.).

Dazu ist geklärt, dass solche schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen einer Partei nicht zuzubilligen sind, wenn sie durch die Geheimhaltung ihrer Adresse Nachteilen entgehen will, die zu ihren Lasten gesetzlich vorgesehen sind, wie die Eintreibung und Vollstreckung von Prozesskostenforderungen bis hin zur Durchführung einer Erzwingungshaft (§§ 901, 909 Satz 1 ZPO) (Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O., sowie die Senatsentscheidungen vom 17. März 1998 und vom 26. September 2006, jeweils a.a.O. m.w.N.).

Dementsprechend hat der Senat vgl. das Urteil vom 17. März 1998 und die Beschlüsse vom 2. Dezember 2002 - 18 B 1176/01 -, vom 9. Mai 2006 und vom 26. September 2006, jeweils a.a.O.) auch bereits grundsätzlich geklärt, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich - wie hier der Antragsteller - durch die Verweigerung der Angabe seiner tatsächlichen Anschrift vor einer Festnahme und Abschiebung schützen will, grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen ist. Vielmehr erscheint die Inanspruchnahme des Gerichts bei gleichzeitiger Geheimhaltung des Aufenthaltsortes und der Anschrift in der Regel - so auch hier - rechtsmissbräuchlich (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1998 und Senatsbeschluss vom 19. April 2002 und vom 26. September 2006, jeweils a.a.O.).