VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - asyl.net: R10
https://www.asyl.net/rsdb/R10
Leitsatz:

1. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo waren und sind keiner regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.

2. Ob die im Laufe des Jahres 1998 von den serbischen Sicherheitskräften durchgeführten Maßnahmen die Voraussetzungen einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung erfüllt haben, bleibt offen.

3. Gegenwärtig besteht für zurückkehrende albanische Volkszugehörige regelmäßig keine extreme Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.

Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Gruppenverfolgung, Nachfluchtgründe, Regionale Gruppenverfolgung, örtlich begrenzte Gruppenverfolgung, Abschiebungshindernis, Situation bei Rückkehr, Bewaffnete Auseinandersetzungen, Sicherheitslage, menschenrechtswidrige Behandlung, Versorgungslage, Existenzminimum, Familienasyl, Kinder, Antragstellung, Unverzüglichkeit
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

1. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo waren und sind keiner regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.

2. Ob die im Laufe des Jahres 1998 von den serbischen Sicherheitskräften durchgeführten Maßnahmen die Voraussetzungen einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung erfüllt haben, bleibt offen.

3. Gegenwärtig besteht für zurückkehrende albanische Volkszugehörige regelmäßig keine extreme Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. ( amtliche Leitsätze)

Anhaltspunkte dafür, daß für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1-4 AuslG anzunehmen sein könnte, liegen nicht vor. Das gilt namentlich für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m Art. 3 EMRK. Nach dem - wenn auch nicht vollständigen - Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen serbischen Sicherheitskräften und Angehörigen der UCK und mit der weitgehenden Beruhigung der allgemeinen Lage ist mit einer gegen seine Person gerichteten menschenrechtswidrigen Behandlung durch staatliche Organe nicht zu rechnen, zumal da der Heimatort seiner Familie, Kamenice, schon bisher nicht in die Kampfhandlungen einbezogen war und selbst bei einem Wiederaufflammen der Kämpfe nichts für eine Ausweitung der Auseinandersetzungen in diese Region spricht.

Ebenso ist für die Person des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu verneinen. Neuere Berichte über die derzeitigen Verhältnisse im Kosovo gehen übereinstimmend davon aus, daß die zeitweise befürchtete humanitäre Katastrophe für die albanische Zivilbevölkerung nach dem Abflauen der Kämpfe und dem erzwungenen Teilrückzug serbischer Verbände abgewendet werden konnte und sich seitdem sowohl die Sicherheitslage als auch die Lebensbedingungen für die albanisch-stämmige Bevölkerung stabilisiert haben.