BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 9 C 18.98 - asyl.net: R100
https://www.asyl.net/rsdb/R100
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Berufung, Berufungsbegründung, Fristen, Rechtsmittelbelehrung, Revision
Normen: VwGO § 124 Abs. 3; VwGO § 51 Abs. 1; VwGO § 58
Auszüge:

Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 124 a Abs. 3 VwGO auch in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz gilt und daß es für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung im Sinne dieser Vorschrift nicht genügt, wenn sich die Begründung und der Berufungsantrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen, sondern daß der Berufungsführer nach Zulassung der Berufung einen Begründungsschriftsatz einreichen muß. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen), das den Beteiligten vorliegt, entschieden.

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht dagegen angenommen, daß die Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO unabhängig von einer entsprechenden Belehrung in Lauf gesetzt worden und die Berufung deshalb wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig geworden ist. Wie der Senat in dem vorgenannten Urteil (a.a.O. S. 10) ebenfalls ausgeführt hat, beginnt diese Frist nur zu laufen, wenn der Berufungsführer hierüber gem. § 58 Abs. 1 VwGO belehrt worden ist. An einer solchen Belehrung fehlt es hier. Der bloße Hinweis auf § 124 a Abs. 3 VwGO genügt nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, weil er die danach erforderlichen Angaben nicht enthält. Durch die Zustellung des Zulassungsbeschlusses ist daher nicht die Monatsfrist, sondern lediglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt worden. Der Bundesbeauftragte hat deshalb mit seinem Schriftsatz vom 9. Februar 1998 die Berufung rechtzeitig begründet.