VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 02.09.1998 - AN 20 K 95.31010 - asyl.net: R111
https://www.asyl.net/rsdb/R111
Leitsatz:
Schlagwörter: Russland, Psychiatrie, Zwangsbehandlung, Psychiatriemissbrauch, Abschiebungshindernis
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Das Gericht ist aufgrund des glaubhaften Vortrags der Klägerin und der vorgelegten Bescheinigungen über die medizinische Behandlung davon überzeugt, daß die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - in einen zwangsweisen therapeutischen Automatismus gekommen ist, aus dem es für die kein Entrinnen gab. Das Gericht hat deshalb eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt, um zu klären, welche Möglichkeiten die Klägerin, die nach einem Gutachten eines deutschen Nervenarztes völlig gesund ist, habe, den "Makel" der psychischen Erkrankung in der Russischen Föderation entfernen lassen zu können. Das Auswärtige Amt hat in seiner Stellungnahme vom 09.07.1998 auf die entsprechenden Fragen mitgeteilt, daß es im Jahre 1992 nicht möglich war, eine Fehldiagnose zu korrigieren. Das Auswärtige Amt hat ferner festgestellt, daß es bis heute kein effektives Verwaltungsgerichtsverfahren gibt. Das Auswärtige Amt hat keinerlei Möglichkeiten dargestellt, wie die Klägerin in der Russischen Föderation den Makel der psychischen Erkrankung wieder loswerden könnte. Es ist deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die Klägerin, wenn sie in die Russische Föderation zurückgeht, über kurz oder lang wieder einer psychiatrischen Behandlung, ggf. verbunden mit Freiheitsentziehung, unterzogen wird. Diese Behandlungen stellen für die Klägerin, die - wie oben dargestellt - gesund ist, einen erheblichen Eingriff dar.