Die Beschwerde ist, auch wenn sie zugunsten des Klägers entgegen seiner Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 2. Dezember 1998, in dem eine Betreibensaufforderung weder wiederholt noch angeordnet wird, auf das gerichtliche Schreiben vom 24. November 1998 bezogen wird, nicht statthaft, weil eine Aufforderung nach § 81 AsylVfG als prozeßleitende Verfügung des Berichterstatters gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Der Beschwerdeausschluß ist zur Wahrung eines geschützten Interesses an effektivem gerichtlichen Rechtsschutz hinsichtlich der Voraussetzungen einer Aufforderung nach § 81 AsylVfG schon deshalb unbedenklich, weil selbst bei - hier noch offener - Annahme der Verfahrensbeendigung nach § 81 AsylVfG durch das Verwaltungsgericht im Rahmen eines nach allgemeinen Grundsätzen zulässigen Antrags auf Fortführung des Verfahrens das Fehlen der anlaßbezogenen Voraussetzungen einer Aufforderung geltend gemacht werden kann.
Die Erfolgsaussichten eines solchen Begehrens - wenn es denn zur Verfahrenseinstellung kommt - dürften auch, worauf ergänzend hingewiesen wird, hier offenkundig sein.
Der Kläger war und ist durch seinen Prozeßbevollmächtigten durchgängig vertreten. Er hat auch, wie dem Verwaltungsgericht nunmehr bekannt ist, mit seinem Prozeßbevollmächtigten, wie dessen Schriftsatz vom 30. November 1998 nebst der vom Kläger handschriftlich abgefaßten Stellungnahme vom 17. November 1998 belegt, Kontakt gehalten, ist daher auch für Mitteilungen des Gerichts ereichbar, so daß der Schluß, die mangelnde Sicherstellung der Möglichkeit, von Schritten bzw. vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens zu erfahren, zeige das fehlende Interesse am klageweise verfolgten Begehren - nicht zu ziehen ist.