OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.1998 - 20 A 7319/95.A - asyl.net: R13
https://www.asyl.net/rsdb/R13
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Taliban, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Situation bei Rückkehr, DVPA, Mitglieder, Frauen
Normen: AuslG § 51; AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

1. In Afghanistan besteht - weiterhin - weder eine übergreifende Staatsmacht noch eine quasi-staatliche Organisation. Insbesondere kann keine der am fortdauernden Bürgerkrieg beteiligten Fraktionen - auch nicht die Taliban - als den Staat repräsentierende oder staatsähnliche Herrschaftsmacht betrachtet werden.

2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, daß es einer der Bürgerkriegsparteien auf absehbare Zeit gelingen könnte, die gesamtstaatliche Macht, die im April 1992 untergegangen ist, wiederzuerringen oder zu einer quasi-staatlichen Organisation zu erstarken (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A -, 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.A -, 29. Januar 1998 - 20 A 7318/95. A und vom 28. Mai 1998 - 20 A 7317/95.A).

3. Zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Frauen, die einfaches DVPA-Mitglied waren (hier verneint).