Es besteht kein Anhalt dafür, daß Rückkehrer nach Vietnam wegen des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und einer Asylantragstellung mit Disziplinarmaßnahmen außerhalb des strafrechtlichen Bereichs rechnen müssen, wie sie insbesondere mit der Regierungsverfügung Nr. 31/CP vom 14. April 1997 und der dazu ergangenen "Verordnung über die verwaltungsrechtliche Arrestierung" ermöglicht werden. (amtlicher Leitsatz)