OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.1998 - 23 A 2616/98.A - asyl.net: R20
https://www.asyl.net/rsdb/R20
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Einzelrichter, Besetzungsrüge, Geschäftsverteilungsplan, Verhinderung, Feststellung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 1
Auszüge:

1. Der Beschluß, durch den das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG "auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen" worden ist, bezieht sich auf das nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan jeweils zuständige Kammermitglied, im Falle der Verhinderung der Berichterstatterin somit auch auf den im Kammergeschäftsverteilungsplan bestimmten Vetretungsrichter.

2. Sofern ein Verhinderungsfall innerhalb einer Kammer nicht offensichtlich ist, wie dies z.B. bei der Bewilligung von Erholungsurlaub der Fall ist, ist der Kammervorsitzende berechtigt, die Verhinderung eines vorrangig zur Entscheidung in der Sache berufenen Richters festzustellen.

3. Der nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan vorrangig bestimmte Vertretungsrichter kann seinerseits verhindert sein, einen bereits festgelegten Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, wenn ihm bei Eintritt des Verhinderungsfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung des Verhandlungstermins verbleibt.