Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Die diesbezüglich ablehnende Entscheidung im angefochtenen Bundesamtsbescheid ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Der Anspruch scheitert bereits aus Rechtsgründen. In Afghanistan sind im - maßgeblichen - Herrschaftsbereich der Taliban trotz deren erneutem Vorstoß nach Nordafghanistan im Sommer 1998 die rechtlichen Anforderungen an ein quasi- staatliches Teilgebilde noch nicht erfüllt und diese Anforderungen gelten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in gleichem Maße auch für den Anspruch aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.