VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1998 - A 6 S 2355/98 - asyl.net: R282
https://www.asyl.net/rsdb/R282
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Taliban, Quasi-staatliche Verfolgung, Politische Entwicklung, Abschiebungshindernis, Verfolgungsbegriff, EMRK, Auslegung, EGMR, Europäische Menschenrechtskonvention,
Normen: AuslG § 53 Abs. 4
Auszüge:

Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Die diesbezüglich ablehnende Entscheidung im angefochtenen Bundesamtsbescheid ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Der Anspruch scheitert bereits aus Rechtsgründen. In Afghanistan sind im - maßgeblichen - Herrschaftsbereich der Taliban trotz deren erneutem Vorstoß nach Nordafghanistan im Sommer 1998 die rechtlichen Anforderungen an ein quasi- staatliches Teilgebilde noch nicht erfüllt und diese Anforderungen gelten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in gleichem Maße auch für den Anspruch aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.