BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 - asyl.net: R316
https://www.asyl.net/rsdb/R316
Leitsatz:

1. Ist ein Ausländer aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils als Asylberechtigter anerkannt worden, kann das Bundesamt die Asylanerkennung nur aufheben, sofern die Rechtskraft nicht entgegensteht.

2. Hat das Bundesamt eine Asylanerkennung zu Unrecht zurückgenommen, hat das Gericht, falls sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage nach der Anerkennung verändert hat, zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten läßt. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Wehrdienstentziehung, Asylberechtigte, Erstantrag, Falschangaben, Mehrfachantragstellung, Asylanerkennung, Rücknahme, Verpflichtungsurteil, Rechtskraft, Streitgegenstand, Bindungswirkung, Änderung der Sach- und Rechtslage, Amnestie, Widerruf
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 2; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 121; AsylVfG § 77 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

1. Ist ein Ausländer aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils als Asylberechtigter anerkannt worden, kann das Bundesamt die Asylanerkennung nur aufheben, sofern die Rechtskraft nicht entgegensteht.

2. Hat das Bundesamt eine Asylanerkennung zu Unrecht zurückgenommen, hat das Gericht, falls sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage nach der Anerkennung verändert hat, zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten läßt. (amtliche Leitsätze)