1. Ist ein Ausländer aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils als Asylberechtigter anerkannt worden, kann das Bundesamt die Asylanerkennung nur aufheben, sofern die Rechtskraft nicht entgegensteht.
2. Hat das Bundesamt eine Asylanerkennung zu Unrecht zurückgenommen, hat das Gericht, falls sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage nach der Anerkennung verändert hat, zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten läßt. (amtliche Leitsätze)
1. Ist ein Ausländer aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils als Asylberechtigter anerkannt worden, kann das Bundesamt die Asylanerkennung nur aufheben, sofern die Rechtskraft nicht entgegensteht.
2. Hat das Bundesamt eine Asylanerkennung zu Unrecht zurückgenommen, hat das Gericht, falls sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage nach der Anerkennung verändert hat, zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten läßt. (amtliche Leitsätze)