Der Beschwerdeausschluß nach § 80 AsylVfG gilt auch für Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 10 BRAGO durch das Verwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG.
(Amtlicher Leitsatz)
Der Beschwerdeausschluß nach § 80 AsylVfG gilt auch für Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 10 BRAGO durch das Verwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG.