OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 11.03.1999 - 4 Bs 66/99 - asyl.net: R3177
https://www.asyl.net/rsdb/R3177
Leitsatz:

Das gerichtliche Eilverfahren, in dem der abgelehnte Asylbewerber gegen die Ausländerbehörde die einstweilige Aussetzung der ihm im Ablehnungsbescheid des Bundesamts gemäß § 34 AsylVfG angedrohten Abschiebung begehrt, ist eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i.S. von § 80 AsylVfG (wie Beschl. d. Senats v. 5.3.1998 - OVG Bs IV 177/97). Dabei kommt es nicht darauf an, ob er neben "zielstaatsbezogenen" Abschiebungshindernissen z.B. auch Duldungsgründe gemäß § 55 AuslG - z.B. Reiseunfähigkeit oder sonstige "inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse - geltend macht. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Abschiebungsandrohung, Abschiebungshindernis, Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Beschwerdezulassungsantrag, Beschwerdeausschluss
Normen: AsylVfG § 80; AsylVfG § 34
Auszüge: