VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.1999 - A 14 S 142/99 - asyl.net: R3199
https://www.asyl.net/rsdb/R3199
Leitsatz:

Der Abschiebung von Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina moslemischen Glaubens steht im allgemeinen weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK noch ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entgegen, da sie jedenfalls im bosniakisch dominierten Teil des Föderationsgebietes und auf dem Weg dorthin keinen Gefahren ausgesetzt sind, vor denen die genannten Bestimmungen schützen wollen. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Bosnier, Bosnien-Herzegowina, Bosanska Gradiska, Moslems, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Moslemisch-Kroatische Föderation, Versorgungslage, Registrierung, Wehrdienstentziehung, Desertion, Justizvollzugsanstalt, Amnestie, Existenzminimum, Extreme Gefahrenlage, Kriegssteuer, Sammelunterkünfte
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Der Abschiebung von Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina moslemischen Glaubens steht im allgemeinen weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK noch ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entgegen, da sie jedenfalls im bosniakisch dominierten Teil des Föderationsgebietes und auf dem Weg dorthin keinen Gefahren ausgesetzt sind, vor denen die genannten Bestimmungen schützen wollen. (amtlicher Leitsatz)