Der Abschiebung von Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina moslemischen Glaubens steht im allgemeinen weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK noch ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entgegen, da sie jedenfalls im bosniakisch dominierten Teil des Föderationsgebietes und auf dem Weg dorthin keinen Gefahren ausgesetzt sind, vor denen die genannten Bestimmungen schützen wollen. (amtlicher Leitsatz)
Der Abschiebung von Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina moslemischen Glaubens steht im allgemeinen weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK noch ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entgegen, da sie jedenfalls im bosniakisch dominierten Teil des Föderationsgebietes und auf dem Weg dorthin keinen Gefahren ausgesetzt sind, vor denen die genannten Bestimmungen schützen wollen. (amtlicher Leitsatz)