1. Das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, daß der darin vom Empfänger angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Der Gegenbeweis erfordert, daß jede Möglichkeit der Richigkeit des Inhalts ausgeschlossen ist (im Anschluß an BVerwG NJW 1994, 535 und BGH NJW 1990, 2125).
2. Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Prüfung von Rechtsmittelfristen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigten zwischen den Instanzen. (amtliche Leitsätze)
1. Das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, daß der darin vom Empfänger angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Der Gegenbeweis erfordert, daß jede Möglichkeit der Richigkeit des Inhalts ausgeschlossen ist (im Anschluß an BVerwG NJW 1994, 535 und BGH NJW 1990, 2125).
2. Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Prüfung von Rechtsmittelfristen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigten zwischen den Instanzen. (amtliche Leitsätze)