OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 12.05.1999 - 3 ZKO 196/99 - asyl.net: R3258
https://www.asyl.net/rsdb/R3258
Leitsatz:

1. Das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, daß der darin vom Empfänger angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Der Gegenbeweis erfordert, daß jede Möglichkeit der Richigkeit des Inhalts ausgeschlossen ist (im Anschluß an BVerwG NJW 1994, 535 und BGH NJW 1990, 2125).

2. Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Prüfung von Rechtsmittelfristen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigten zwischen den Instanzen. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Fristen, Fristversäumnis, Zustellung, Empfangsbekenntnis, Beweiskraft, Widerlegung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Sorgfaltspflichten, Fristberechnung, Prozessbevollmächtigte, Anwaltswechsel
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 1; VwZG § 5 Abs. 2; ZPO § 212a; VwGO § 60 Abs. 1
Auszüge:

1. Das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, daß der darin vom Empfänger angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Der Gegenbeweis erfordert, daß jede Möglichkeit der Richigkeit des Inhalts ausgeschlossen ist (im Anschluß an BVerwG NJW 1994, 535 und BGH NJW 1990, 2125).

2. Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Prüfung von Rechtsmittelfristen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigten zwischen den Instanzen. (amtliche Leitsätze)