OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1998 - 12 L 4488/98 - asyl.net: R3262
https://www.asyl.net/rsdb/R3262
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Asylverfahren, Asylbewerber, Freiwillige Ausreise, Asylantrag, Rücknahmefiktion, Erledigung der Hauptsache, Rechtsschutzbedürfnis, Klageänderung, Erledigungsfeststellungsantrag
Normen: AsylVfG § 33 Abs. 2; VwGO § 91; VwGO § 125 Abs. 1
Auszüge:

Die Hauptsache des den Asylantrag v. 7. Dezember 1993 betreffenden Rechtsstreits hat sich, soweit dieser Rechtsstreit hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz noch anhängig ist (s.o.) erledigt. Der Kläger hat sich nämlich im Laufe des durch den Asylantrag vom 7. Dezember 1993 in Gang gesetzten Verfahrens in sein Heimatland begeben, weshalb dieser Asylantrag nach § 33 Abs. 2 AsylVfG als zurückgenommen gilt. Wird aber ein Asylantrag zurückgenommen, so tritt damit für ein um diesen Antrag noch anhängiges Verwaltungsstreitverfahren - einschließlich eines um die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG anhängigen Rechtsmittelverfahrens - die Erledigung der Hauptsache ein. Aufgrund der Regelung des § 33 Abs. 2 AsylVfG entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage - hier nur noch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG, weshalb die Klage nachträglich unzulässig wird (Molitor, in: GK-AsylVfG, Stand: April 1998, Rdn. 145 zu § 33). Der Kläger ist deshalb bei dieser Prozeßsituation gehalten, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder - falls wie hier der Erledigung widersprochen wird - eine Klageänderung zu einem Erledigungsfeststellungsantrag vorzunehmen.