Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor, soweit im erstinstanzlichen Beschluß zahlreiche Erkenntnismittel verwertet wurden, die im Verfahren selbst nicht beigezogen und bezüglich derer auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. (amtlicher Leitsatz)
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor, soweit im erstinstanzlichen Beschluß zahlreiche Erkenntnismittel verwertet wurden, die im Verfahren selbst nicht beigezogen und bezüglich derer auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. (amtlicher Leitsatz)