OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 26.03.1999 - 9 O 59/99 - asyl.net: R3274
https://www.asyl.net/rsdb/R3274
Leitsatz:

Kurden sind in den Notstandsprovinzen möglicherweise einer Gruppenverfolgung ausgesetzt, ihnen steht aber im Westen der Türkei eine Fluchtalternative offen.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Öcalan, Festnahme, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

In der Begründung des Berufungszulassungsantrages wird folgende sinngemäß aufgeworfene Frage als im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet:

Steht türkischen Kurden bei anzunehmender Gruppenverfolgung in ihren Stammsiedlungsgebieten auch nach der Verhaftung des Führers der PKK, Öcalan, eine innerstaatliche Fluchtalternative im Westen der Türkei offen?

Diese Frage rechtfertigt die begehrte Berufungszulassung nicht. Sie ist in der Rechtsprechung des Gerichts hinreichend geklärt. Hiernach ist davon auszugehen, dass Kurden zwar möglicherweise in den Notstandsprovinzen einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen, ihnen jedoch im Westen der Türkei, insbesondere in den Großstädten dieses Landesteils, eine ihre Anerkennung als Asyl- und Abschiebungsschutzberechtigte unter diesem Aspekt ausschließende Fluchtalternative offensteht.

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Erkenntnisquellen.

Das als Reaktion auf die Inhaftierung des PKK-Chefs Abdullah Öcalan sowie auf Drohungen der PKK mit vermehrten Anschlägen und "Intifada-Aktionen" oder sogar "Volksaufstände" in türkischen Städten in der Türkei festzustellende härtere Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige auch im Westen der Türkei - verbunden mit der Duldung von Übergriffen Dritter gegenüber Kurden - bezieht sich erkennbar auf Demonstranten und sonstige Aktivisten für die kurdische Sache und ergreift nicht ohne Unterschied alle Kurden allein in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit.

Mit dem Zulassungsantrag wird nichts aufgezeigt, was die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Frage stellte.