Die Unterstützung einer die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Organisation (hier: PKK/ERNK), die über die Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen ohne erheblichen eigenen Gewaltbeitrag sowie die Zahlung von Spenden nicht hinausgeht, erfüllt in aller Regel nicht die Voraussetzungen des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG. (amtlicher Leitsatz)
Die Unterstützung einer die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Organisation (hier: PKK/ERNK), die über die Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen ohne erheblichen eigenen Gewaltbeitrag sowie die Zahlung von Spenden nicht hinausgeht, erfüllt in aller Regel nicht die Voraussetzungen des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG. (amtlicher Leitsatz)