1. Hält das Gericht den Sachvortrag des Asylbewerbers vor dem Bundesamt entgegen der bisher übereinstimmenden Auffassung aller Verfahrensbeteiligten für nicht glaubhaft, muß es, wenn der Asylbewerber in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend ist, einen entsprechenden Hinweis geben, ansonsten wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
2. Da der Gehörsverstoß den gesamten Streitstoff erfaßt, bedarf es zur ordnungsgemäßen Darlegung der Gehörsrüge in diesem Fall ausnahmsweise keiner Ausführungen darüber, was der Asylbewerber ohne den Gehörsverstoß zusätzlich noch hätte vortragen wollen und daß dies zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. (amtliche Leitsätze)
1. Hält das Gericht den Sachvortrag des Asylbewerbers vor dem Bundesamt entgegen der bisher übereinstimmenden Auffassung aller Verfahrensbeteiligten für nicht glaubhaft, muß es, wenn der Asylbewerber in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend ist, einen entsprechenden Hinweis geben, ansonsten wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
2. Da der Gehörsverstoß den gesamten Streitstoff erfaßt, bedarf es zur ordnungsgemäßen Darlegung der Gehörsrüge in diesem Fall ausnahmsweise keiner Ausführungen darüber, was der Asylbewerber ohne den Gehörsverstoß zusätzlich noch hätte vortragen wollen und daß dies zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. (amtliche Leitsätze)