VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 02.07.1999 - 10 CE 99.968 - asyl.net: R3521
https://www.asyl.net/rsdb/R3521
Leitsatz:

Anspruch auf Duldung bei Sorgerechtsübertragung eines deutschen, nichtehelichen Kindes.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Angolaner, Duldung, Nichteheliche Kinder, Sorgerecht, Schutz von Ehe und Familie, Begegnungsgemeinschaft, Aufenthaltsbefugnis, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung, Beschwerde
Normen: VwGO § 123; GG Art.6; AuslG § 55 Abs. 2; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3
Auszüge:

Die zugelassene Beschwerde hat Erfolg. Zutreffend haben zwar das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach allein die Inhaberschaft eines Umgangsrechts des nicht-sorgeberechtigten Elternteils in der Regel nicht vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen schützt (vgl. nur BVerfG v. 18.4.1989 BVerfGE 80, 81/93 und BVerwG v. 22.2.1995 BVerwGE 98,31/46 ). Auch liegt derzeit keine familiäre Lebensgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter vor.

Dem Antragsteller wurde jedoch (erst) mit Beschluß des Amtsgerichts Erlangen vom 23.Februar 1999 die (alleinige) elterliche Sorge für die Tochter übertragen. Damit kommt nunmehr nach § 23 Abs.1 Nr. 3 AuslG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Zwar wird diese, worauf die Landesanwaltschaft zutreffend verwiesen hat, nur "nach Maßgabe des § 17 Abs. 1" AuslG erteilt. Diese Vorschrift aber setzt - im Gegensatz etwa zur Regelung in § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG - nicht das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft voraus, vielmehr ist die Erteilung eines Aufenthaltsrechts auf die Herstellung der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet bezogen. Damit kommt es nicht darauf an, ob diese bereits besteht. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr.3 AuslG ist, dass nicht nur eine Sorgerechtsübertragung gemäß § 1678 Abs. 2, § 1626 a Abs. 2 BGB vorliegt, sondern auch eine nachhaltig betriebene Ausübung des Sorgerechts und die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt ist. Davon ist jedenfalls derzeit auszugehen. Das Amtsgericht Erlangen hat in seinem Beschluß vom 23. Februar 1999 ausdrücklich die Bemühungen des Antragstellers für sein Kind gewürdigt. Dieser habe seit der Geburt darum gekämpft, für das Kind sorgen und mehr Verantwortung übernehmen zu können. Er habe zügig die Vaterschaft und die Unterhaltspflicht anerkannt. Er habe Kontakt zu seinem Kind gepflegt und sich auch gerichtlich um Ausweitung seines Besuchsrechtes bemüht. Auch dadurch, daß er das Kind jedenfalls für eine gewisse Zeit im Haushalt der Pflegefamilie belassen wolle, zeige er diesem gegenüber Pflichtbewusstsein.