VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 27.05.1999 - 3 UE 2606/97.A - asyl.net: R3708
https://www.asyl.net/rsdb/R3708
Leitsatz:

1. Allein wegen der amharischen Volkszugehörigkeit, der früheren Mitgliedschaft in der WPE, eines Auslandsstudiums in der früheren UdSSR oder der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland droht einem äthiopischen Staatsangehörigen keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung.

2. Die exilpolitische Unterstützung der Mehdin-Partei, z.B. als örtlicher Parteisekretär und/oder Vorstandsmitglied einer hessischen Regionalgruppe dieser Partei, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, deswegen von der EPRDF-Regierung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien von asylerheblichen staatlichen Maßnahmen betroffen zu werden. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Äthiopien, Amharen, WPE, Mitglieder, UDSSR (A), Studium, Regimekritik, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, MEHDIN, EFSU, Funktionäre, Antragstellung als Asylgrund, Objektive Nachfluchtgründe, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Situation bei Rückkehr, Existenzminimum, Berufung, Bundesbeauftragter
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

1. Allein wegen der amharischen Volkszugehörigkeit, der früheren Mitgliedschaft in der WPE, eines Auslandsstudiums in der früheren UdSSR oder der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland droht einem äthiopischen Staatsangehörigen keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung.

2. Die exilpolitische Unterstützung der Mehdin-Partei, z.B. als örtlicher Parteisekretär und/oder Vorstandsmitglied einer hessischen Regionalgruppe dieser Partei, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, deswegen von der EPRDF-Regierung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien von asylerheblichen staatlichen Maßnahmen betroffen zu werden. (amtliche Leitsätze)