1. Allein wegen der amharischen Volkszugehörigkeit, der früheren Mitgliedschaft in der WPE, eines Auslandsstudiums in der früheren UdSSR oder der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland droht einem äthiopischen Staatsangehörigen keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung.
2. Die exilpolitische Unterstützung der Mehdin-Partei, z.B. als örtlicher Parteisekretär und/oder Vorstandsmitglied einer hessischen Regionalgruppe dieser Partei, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, deswegen von der EPRDF-Regierung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien von asylerheblichen staatlichen Maßnahmen betroffen zu werden. (amtliche Leitsätze)
1. Allein wegen der amharischen Volkszugehörigkeit, der früheren Mitgliedschaft in der WPE, eines Auslandsstudiums in der früheren UdSSR oder der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland droht einem äthiopischen Staatsangehörigen keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung.
2. Die exilpolitische Unterstützung der Mehdin-Partei, z.B. als örtlicher Parteisekretär und/oder Vorstandsmitglied einer hessischen Regionalgruppe dieser Partei, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, deswegen von der EPRDF-Regierung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien von asylerheblichen staatlichen Maßnahmen betroffen zu werden. (amtliche Leitsätze)