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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - BVerwG 9 C 17.98 - asyl.net: R376
https://www.asyl.net/rsdb/R376
Leitsatz:

1. Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auch dann anwendbar, wenn der Verfolgerstaat in einer Region (wie hier: der Irak in den autonomen kurdischen Provinzen im Norden) seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat.

2. Eine inländische Fluchtalternative kann auch dort bestehen, wo eine staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung nicht existiert.

3. Gegen einzelne Personen gerichtete Anschläge des Verfolgerstaats können die Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative auch dann ausschließen, wenn der Staat dort vorübergehend seine territoriale Herrschaftsgewalt eingebüßt hat. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Irak, Kurden, Nordirak, Interne Fluchtalternative, Gebietsgewalt, Anschläge, Übergriffe
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

1. Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auch dann anwendbar, wenn der Verfolgerstaat in einer Region (wie hier: der Irak in den autonomen kurdischen Provinzen im Norden) seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat.

2. Eine inländische Fluchtalternative kann auch dort bestehen, wo eine staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung nicht existiert.

3. Gegen einzelne Personen gerichtete Anschläge des Verfolgerstaats können die Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative auch dann ausschließen, wenn der Staat dort vorübergehend seine territoriale Herrschaftsgewalt eingebüßt hat. (amtliche Leitsätze)