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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - asyl.net: R3804
https://www.asyl.net/rsdb/R3804
Leitsatz:

1. Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen zwar weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts; den Asylbewerber trifft insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen.

2. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Irak, Kurden, Drittstaatenregelung, Einreise, Luftweg, Schlepper, Reisedokumente, Mitwirkungspflichten, Sachaufklärung, Beweislast, Darlegungslast, Amtsermittlungsgrundsatz, Richterliche Überzeugungsbildung, Beweislast
Normen: AsylVfG § 26a; AsylVfG § 13 Abs. 3; AsylVfG § 15 Abs. 1; AsylVfG § 15 Abs. 2; AsylVfG § 18a Abs. 1; AsylVfG § 25 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1
Auszüge:

1. Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen zwar weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts; den Asylbewerber trifft insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen.

2. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.

(Amtliche Leitsätze)