Das Existenzminimum kurdischer Asylbewerber aus der Türkei ist unter Beachtung der Organisationsmöglichkeiten der Kurden auch für Minderjährige noch gesichert. Bei der Rückkehr kann nahen Angehörigen von PKK_Aktivisten staatliche Verfolgung drohen, allerdings genügt dies nicht für die Anahme einer Regelvermutung.
(Leitsatz der Redaktion)
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( § 78 III Nr. 1 AsylVfG ) liegt nicht vor.
Soweit er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der Frage herleiten will, "ob eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei auch für minderjährige Kurden anzunehmen ist", bedarf es nicht der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens. Die damit aufgeworfene Frage der wirtschaftlichen Lebensgrundlage im Sinne eines wirtschaftlichen Existenzminimums, dessen Vorliegen u. a. für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung des Senates hinreichend geklärt. Danach ist für kurdische Asylbewerber aus der Türkei das Existenzminimum unter Beachtung der Organisationsmöglichkeiten der Kurden und insbesondere der kurdischen Großfamilien untereinander trotz nicht zu verkennender harter Bedingungen im Westen der Türkei im Grundsatz noch gesichert. Nichts anderes gilt im Grundsatz auch hinsichtlich des von dem Kläger beschriebenen Personenkreises minderjähriger Kurden.
Ausweislich seines Zulassungsantrags hält es der Kläger ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob und inwiefern ein naher Angehöriger eines wegen seiner PKK- Aktivitäten Getöteten, auch Jahre nach der Tötung des Angehörigen wegen der Aktivitäten des Getöteten seinerseits mit Verfolgungsmaßnahmen durch die staatlichen Sicherheitskräfte bzw. durch Dorfschützer rechnen muss".
Es bedarf auch mit Blick auf diese Frage nicht der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens, denn diese ist durch die ständige Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Nach dieser Rechtsprechung droht die Gefahr, dem türkischen Staat zurechenbare asylrelevante Mißhandlung bis hin zur Folter in Polizeihaft bzw. bei Rückkehr in die Türkei bei Einreisekontrollen im Falle der Überstellung an die für die Bekämpfung separatistischer Aktivitäten speziell zuständigen Polizeibehörden zu erleiden, nicht nur kurdischen Volkszugehörigen, die sich entweder in der Türkei oder im Ausland exponiert für die kurdische Sache eingesetzt haben und den türkischen Behörden bekannt sind oder einer derartigen Betätigung verdächtig sind, sondern auch den als solche erkannten Angehörigen von bekannten Aktivisten im genannten Sinne. Allerdings kann nicht von einer Regelvermutung für eine Gefährdung naher Angehöriger wie minderjähriger Kinder und Ehegatten oder Sippenhaft im engeren Sinne ausgegangen werden, vielmehr ist durch die Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände zu ermitteln, ob solche Angehörige gefährdet sind.
Ferner hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1993 - 9 R 20/ 92 - ausgeführt, daß eine "stellvertretende" Inanspruchnahme wegen der prokurdischen Aktivitäten eines nahen Angehörigen nach dessen Tod eindeutig ausgeschlossen ist.