OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.1999 - 9 L 3438/99 - asyl.net: R4297
https://www.asyl.net/rsdb/R4297
Leitsatz:

Die kurdischen Nordprovinzen stellen für den Beigeladenen keine inländische Fluchtalternative dar, allerdings entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aufgrund der derzeitigen "Hängepartie", sondern vielmehr, weil er als Ortsfremder keine Möglichkeit habe, die von den Clans verwalteten knappen Ressourcen im Nordirak zu erhalten.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, Kurden, Zentralirak, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Interne Fluchtalternative, Verfolgungssicherheit, Existenzminimum, Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge, Entscheidungserheblichkeit
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2
Auszüge:

Der Senat führt aus, daß sich die Ausführungen des mit der Divergenzrüge angriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts insoweit mit der Rechtsprechung des Senates nicht decken, als dieses feststellt, dass sich die kurdischen Nordprovinzen, also im Wesentlichen die Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya, für den Beigeladenen nicht als inländische Fluchtalternative darstellen, und zwar nicht deswegen, weil er als "Ortsfremder" keinen Zugang zu den Resourcen hat, sondern weil

er in diesem Landesteil im Hinblick auf die derzeit bestehende "Hängepartie" keine hinreichende Verfolgungssicherheit habe.

Diese Einschätzung widerspreche der Rechtsprechung des Senats, namentlich dem Urteil vom 05. Juli 1999 - 9 L 1260/99 -, in dem der Senat ausdrücklich festgestellt habe, dass auch die Entwicklung in den letzten Monaten nicht die Schlußfolgerung rechtfertige, dass eine Ausweitung

des Machtbereiches des irakischen Regimes auf die autonomen Kurdenprovinzen in absehbarer Zeit ernsthaft zu erwarten sei. Eine zur Zulassung führende Abweichung liege gleichwohl nicht vor, da sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweise. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats habe der Beigeladene als "Ortsfremder" keine Möglichkeit, an die von den Clans bzw. den Sippen verwalteten knappen Resourcen im Nord-Irak heranzukommen. Für ihn als Ortsfremden stellten sich die autonomen Kurdenprovinzen nicht als eine inländische Fluchtalternative dar; ihm sei die Rückkehr dorthin nicht zumutbar.