VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Urteil vom 15.12.1998 - 3 E 5541/93.A (3) - asyl.net: R452
https://www.asyl.net/rsdb/R452
Leitsatz:
Schlagwörter: Marokko, Wehrdienst, Einberufung, Wehrdienstentziehung, Situation bei Rückkehr, Haft, Folter, Haftbedingungen, Politmalus, Sippenhaft, Antragstellung als Asylgrund, Illegale Ausreise, Offensichtlich unbegründet, politische Entwicklung
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet. Das VG Kassel geht von einer Demokratisierung in Marokko seit den Wahlen im November 1997 aus und spricht von einer neuen Menschenrechtspolitik. Mit Folter in der Haft sei nicht zu rechnen. Es gebe auch keine Sippenhaft. Ein Politmalus bei der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung sei nicht erkennbar. Die Stellung eines Asylantrages führe nicht zu einer politischen Verfolgung oder anderen Gefahren. Die illegale Ausreise aus Marokko werde allenfalls mit einer dreimonatigen Bewährungsstrafe geahndet.