OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.1999 - 8 A 2285/99.A - asyl.net: R4535
https://www.asyl.net/rsdb/R4535
Leitsatz:

Die Frage, ob kurdische Volkszugehörige in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind- auch angesichts der jüngsten Ereignisse in der Türkei nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans - ist nicht grundsätzliche klärungsbedürftig. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Politische Entwicklung, Öcalan, Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Westtürkei, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Befragung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Der vorliegenden Rechtssache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, als der Kläger die Entwicklung der innenpolitischen Situation in der Türkei hinsichtlich des Verhältnisses der Sicherheitskräfte zu den Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in der Zeit nach der Verhaftung Öcalans für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt,

- daß Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind,

- daß Kurden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative offensteht,

- daß exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im allgemeinen nur dann begründen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat,

- daß abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten haben (Urteil v. 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -; Urteile vom 3.6.1997 - 25 A 3631/95.A und 25 A 2632/95.A).

Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.

Entgegen der in dem Zulassungsantrag zum Ausdruck gebrachten Ansicht bedarf es - auch angesichts der jüngsten Ereignisse in der Türkei nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans - keiner weiteren Klärung, ob kurdische Volkszugehörige in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.

An der Bewertung, daß Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat sich auch nichts durch die Ereignisse im Anschluß an die Verhaftung und die Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan zum Tode geändert.

Der Senat berücksichtigt dabei, daß es im Gefolge dieser Ereignisse temporär zu einer Erhöhung der Spannungen und einer systematischen Verschärfung des Verhältnisses zwischen den türkischen Sicherheitskräften und wirklichen oder vermeintlichen Aktivisten und Sympathisanten prokurdischer Organisationen gekommen ist.

Die besonders angespannte Atmosphäre im Frühjahr 1999 war insbesondere auch bedingt durch den Wahlkampf im Vorfeld der Wahlen vom 18. April 1999, da die türkischen Sicherheitsbehörden offensichtlich in den Wahlkampf eingegriffen haben, um die kurdische Wählerschaft - insbesondere mit der Einleitung des Parteiverbotsverfahrens gegen die HADEP - einzuschüchtern. Nach der Wahl ist trotz der Regierungsbeteiligung der rechtsgerichteten MHP und der Verurteilung Öcalans zum Tode die Lage nicht mehr als hoch emotionalisiert einzustufen. Die festzustellende Entspannung zwischen den Sicherheitskräften und dem kurdischen Bevölkerungsteil beruht einerseits darauf, daß die HADEP nicht im Parlament vertreten ist, und aus der Entlassung einer großen Anzahl inhaftierter HADEP-Angehöriger bis hin zu ihren Führern aus der Haft. Andererseits haben die Verurteilung Öcalans zum Tode, dessen Friedensangebot und der erklärte vorzeitige Abzug der PKK aus der Türkei zu einer Beruhigung des türkischen Bevölkerungsanteils geführt.