VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1999 - A 13 S 2476/97 - asyl.net: R4741
https://www.asyl.net/rsdb/R4741
Leitsatz:

Verfolgungsmaßnahmen des zairischen Staates vor der Machtergreifung durch Präsident Kabila, die Asylantragstellung, die Mitgliedschaft in einer oppositionellen kongolesischen Exilorganisation und eine wenig profilierte und exponierte exilpolitische Betätigung für eine solche Exilorganisation (hier: AFD und PALU) sowie die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der Demokratischen Republik Kongo begründen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 - 4 und 6 AuslG (Fortführung der Senatsrechtsprechung nach dem Sturz des Staatspräsidenten Mobutu und der Machtergreifung durch Präsident Kabila). (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, Folter, Machtwechsel, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Exilpolitische Betätigung, PALU, Demonstrationen, Flugblätter, Überwachung im Aufnahmeland, Situation bei Rückkehr, Menschenrechtsverletzungen, Versorgungslage, Extreme Gefahrenlage
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Verfolgungsmaßnahmen des zairischen Staates vor der Machtergreifung durch Präsident Kabila, die Asylantragstellung, die Mitgliedschaft in einer oppositionellen kongolesischen Exilorganisation und eine wenig profilierte und exponierte exilpolitische Betätigung für eine solche Exilorganisation (hier: AFD und PALU) sowie die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der Demokratischen Republik Kongo begründen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 - 4 und 6 AuslG (Fortführung der Senatsrechtsprechung nach dem Sturz des Staatspräsidenten Mobutu und der Machtergreifung durch Präsident Kabila). (amtlicher Leitsatz)