Verfolgungsmaßnahmen des zairischen Staates vor der Machtergreifung durch Präsident Kabila, die Asylantragstellung, die Mitgliedschaft in einer oppositionellen kongolesischen Exilorganisation und eine wenig profilierte und exponierte exilpolitische Betätigung für eine solche Exilorganisation (hier: AFD und PALU) sowie die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der Demokratischen Republik Kongo begründen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 - 4 und 6 AuslG (Fortführung der Senatsrechtsprechung nach dem Sturz des Staatspräsidenten Mobutu und der Machtergreifung durch Präsident Kabila). (amtlicher Leitsatz)
Verfolgungsmaßnahmen des zairischen Staates vor der Machtergreifung durch Präsident Kabila, die Asylantragstellung, die Mitgliedschaft in einer oppositionellen kongolesischen Exilorganisation und eine wenig profilierte und exponierte exilpolitische Betätigung für eine solche Exilorganisation (hier: AFD und PALU) sowie die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der Demokratischen Republik Kongo begründen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 - 4 und 6 AuslG (Fortführung der Senatsrechtsprechung nach dem Sturz des Staatspräsidenten Mobutu und der Machtergreifung durch Präsident Kabila). (amtlicher Leitsatz)