Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens ( Distrikt Hassaka ) unterlagen im Sommer 1989 und unterliegen auch gegenwärtig in Syrien keiner unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung (Aufgabe der Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom 5.2.1997 - 2 L 3670/96 -). (amtlicher Leitsatz)
Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens ( Distrikt Hassaka ) unterlagen im Sommer 1989 und unterliegen auch gegenwärtig in Syrien keiner unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung (Aufgabe der Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom 5.2.1997 - 2 L 3670/96 -). (amtlicher Leitsatz)