OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.04.1999 - 3 L 3/95 - asyl.net: R4867
https://www.asyl.net/rsdb/R4867
Leitsatz:

Beim Kläger liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.

Der Kläger hat den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß er als Person gezielt in den Blick türkischer Sicherheitsorgane gelangt, von jenen politisch verfolgt worden sei und aus diesem Grunde mit (weiterer) politischer Verfolgung nach einer Rückkehr in die Türkei zu rechnen hätte.

Der Kläger hat durchweg vorgetragen, er habe zwischen den Fronten von PKK/ENRK und staatlicher Gendarmerie gestanden. Der Senat geht davon aus, daß es sich so verhalten hat. Er kann dem Kläger jedoch nicht abnehmen, daß die Gendarmerie in diesem Zusammenhang gegen ihn bis zur Folter gehende Maßnahmen getroffen hätte. Das beruht auf einer Reihe von jeweils beträchtlichen Ungereimtheiten, die nicht zu bereinigen sind.

"Kurden aus dem Südosten der Türkei haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich unter noch zumutbaren Umständen in einigen anderen Teilen des Landes aufzuhalten. Für ohne gültige türkische Legitimationspapiere in die Türkei zurückkehrende Kurden aus dem Südosten besteht nicht generell die Gefahr, im Zusammenhang mit der Einreise politisch verfolgt zu werden. Das gilt auch in der verschärften Lage nach der Festnahme von Abdullah Öcalan am 12.11.1998 in Rom und seiner Verbringung in die Türkei am 15./16.2.1999." (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, PKK, Verdacht der Unterstützung, Festnahme, Folter, Verhör, Zwangsbeitritt, Bedrohung, Glaubwürdigkeit, Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Westtürkei, Verfolgungssicherheit, Existenzminimum, Politische Entwicklung, Öcalan, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Reisedokumente, Verhör, Wehrdienstentziehung, Strafverfolgung
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge:

Beim Kläger liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.

Der Kläger hat den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß er als Person gezielt in den Blick türkischer Sicherheitsorgane gelangt, von jenen politisch verfolgt worden sei und aus diesem Grunde mit (weiterer) politischer Verfolgung nach einer Rückkehr in die Türkei zu rechnen hätte.

Der Kläger hat durchweg vorgetragen, er habe zwischen den Fronten von PKK/ENRK und staatlicher Gendarmerie gestanden. Der Senat geht davon aus, daß es sich so verhalten hat. Er kann dem Kläger jedoch nicht abnehmen, daß die Gendarmerie in diesem Zusammenhang gegen ihn bis zur Folter gehende Maßnahmen getroffen hätte. Das beruht auf einer Reihe von jeweils beträchtlichen Ungereimtheiten, die nicht zu bereinigen sind.

"Kurden aus dem Südosten der Türkei haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich unter noch zumutbaren Umständen in einigen anderen Teilen des Landes aufzuhalten. Für ohne gültige türkische Legitimationspapiere in die Türkei zurückkehrende Kurden aus dem Südosten besteht nicht generell die Gefahr, im Zusammenhang mit der Einreise politisch verfolgt zu werden. Das gilt auch in der verschärften Lage nach der Festnahme von Abdullah Öcalan am 12.11.1998 in Rom und seiner Verbringung in die Türkei am 15./16.2.1999." (amtlicher Leitsatz)