Bei allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat kommt eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nur dann in Betracht, wenn Gefahren für Leib und Leben in extremer Weise drohen.
(Leitsatz der Redaktion)
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob das Berufungsgericht die Beklagte zu Recht zu der Feststellung verpflichtet hat, daß hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Angola vorliegen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß den Klägern bei einer Rückkehr nach Angola aufgrund der allgemeinen Existenzbedingungen dort, vor allem wegen der unzureichenden Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten und der Situation im Gesundheitswesen, Gefahren drohen, die in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG ein zwingendes Abschiebungshindernis darstellen. Daß den Klägern individuelle, nur sie betreffende Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG drohen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf die allgemeine Gefahrenlage in Angola hat das Berufungsgericht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelten Maßstab verfehlt.
Nach dieser Rechtsprechung kommt bei allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nur dann in Betracht, wenn Gefahren für Leib und Leben in extremer Weise drohen (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. etwa Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 7780 f.> m.w.N.). Feststellungen zu derart extremen Gefahren hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen und seine Entscheidung hierauf auch nicht gestützt.
Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob den Klägern in Angola extreme allgemeine Gefahren im vorstehend beschriebenen Sinne drohen oder nicht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.