Es ist ausschließlich Aufgabe der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren darüber zu entscheiden, ob bei der Beendigung des Aufenthalts minderjähriger Kinder eine Trennung der Klägerin von ihrer in Deutschland bleibeberechtigt lebenden Mutter mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG vereinbar ist. Diese hat dabei auch etwaige mittelbare trennungsbedingten Gefährdungen der Klägerin im Heimatstaat zu berücksichtigen. (Leitsatz der Redaktion)
Zwar hätte das Berufungsgericht bei der Prognose, ob der Klägerin im Falle ihrer Abschiebung in den Iran Gefahren drohen, nicht die Rückkehr in Gemeinschaft mit ihrer Mutter unterstellen dürfen. Dem steht entgegen, daß der Mutter der Klägerin rechtskräftig Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden ist. Einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat die Klägerin gleichwohl nicht. Denn es ist ausschließlich Aufgabe der Ausländerbehörde, falls sie den Aufenthalt der minderjährigen Klägerin in Deutschland beenden will, im Vollstreckungsverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Trennung der Klägerin von ihrer in Deutschland bleibeberechtigten Mutter durch ihre alleinige Abschiebung mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG vereinbar ist, wobei auf der Hand liegt, daß eine solche Trennung nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann. Hierbei hat die Ausländerbehörde auch etwaige mittelbare trennungsbedingte Gefährdungen der Klägerin im Heimatstaat zu berücksichtigen. Sonstige nicht trennungsbedingte, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Danach bleibt auch die Anfechtung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Iran ohne Erfolg.