OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.1999 - 17 B 2750/98 - asyl.net: R4914
https://www.asyl.net/rsdb/R4914
Leitsatz:

Zur Anwendung des Altfallerlasses.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Bleiberechtsregelung 1996, Aufenthaltsbefugnis, Antragstellung, Fristen, Sozialhilfebezug, Beschäftigungsmöglichkeit, Nachweis, Asylantragstellung, sukzessive Asylantragstellung, Klagerücknahme, Ausländerbehörde, Hinweispflicht, Beratungspflicht
Normen: AuslG § 32
Auszüge:

Der Altfallerlaß, der als Anordnung nach § 32 AuslG Rechtssatzcharakter hat und daher für die betroffenen Ausländer unmittelbar Rechtsansprüche begründet, ist vorliegend anwendbar.

Dem steht in zeitlicher Hinsicht nicht entgegen, daß nach Nr. 7 Abs. 4 des Erlasses über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis spätestens bis zum 31. Dezember 1996 zu entscheiden war. Hieraus kann - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht hergeleitet werden, daß ein Antrag, der - wie hier - nach dem 31. Dezember 1996 gestellt worden ist, von vorn herein nicht in Betracht kommt. Denn die genannte Frist hat nach ihrer normativen Ausgestaltung nicht den Charakter einer an den Ausländer gerichteten Ausschlußfrist, sondern stellt eine von der Ausländerbehörde zu beachtende Bearbeitungsfrist dar.

Von der ihr obliegenden Hinweis- und Beratungspflicht war die Antragsgegnerin - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - nicht deshalb entbunden, weil die Antragsteller seit 1989 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nahmen. Zwar steht nach Nr. III lit. a S. 1 des IMK-Beschlusses der Bezug von Mitteln der Sozialhilfe regelmäßig der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegen. Falls allerdings der Ausländer konkrete Angebote für Beschäftigungsverhältnisse nachweist, deren Zustandekommen bisher nur an kurzfristigen Duldungszeiträumen oder einer von der Arbeitsverwaltung verweigerten Arbeitserlaubnis gescheitert sind, soll nach Nr. 5 Abs. 3 des Erlasses eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis gewährt werden, um die Voraussetzungen für den Abschluß eines Arbeitsvertrages zu schaffen. Hieraus folgt, daß der Sozialhilfebezug als solcher die Behörde nicht von ihrer Hinweispflicht entbindet; vielmehr hat sich die mit dem Hinweis zu verbindende Beratung gerade auch darauf zu erstrecken, daß die Bemühungen um einen Arbeitsplatz ggf. durch Gewährung einer auf sechs Monate befristeten Aufenthaltsbefugnis unterstützt werden können.