Nach § 31 Abs. 5 ist bei der Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) in aller Regel, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme erfordern, von Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG abzusehen (im Anschluß an BVerwG, Urteil v. 28.04.1998 - 9 C 1.97 -).