OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 27.10.1999 - 3 Bs 324/99 - asyl.net: R5001
https://www.asyl.net/rsdb/R5001
Leitsatz:

Physische und psychische Mißhandlungen durch den Ehepartner allein begründen noch keine außergewöhnliche Härte. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt weiter voraus, daß die erlittenen Mißhandlungen gravierend waren und von ihnen Folgewirkungen ausgehen, welche eine Rückkehr erschweren, weil sie einer Integration im Heimatland entgegenstehen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Ausländer, Aufenthaltserlaubnis, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, außergewöhnliche Härte, Misshandlungen, Häusliche Gewalt
Normen: AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Auszüge:

Physische und psychische Mißhandlungen durch den Ehepartner allein begründen noch keine außergewöhnliche Härte. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt weiter voraus, daß die erlittenen Mißhandlungen gravierend waren und von ihnen Folgewirkungen ausgehen, welche eine Rückkehr erschweren, weil sie einer Integration im Heimatland entgegenstehen.

(Amtlicher Leitsatz)