Physische und psychische Mißhandlungen durch den Ehepartner allein begründen noch keine außergewöhnliche Härte. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt weiter voraus, daß die erlittenen Mißhandlungen gravierend waren und von ihnen Folgewirkungen ausgehen, welche eine Rückkehr erschweren, weil sie einer Integration im Heimatland entgegenstehen.
(Amtlicher Leitsatz)
Physische und psychische Mißhandlungen durch den Ehepartner allein begründen noch keine außergewöhnliche Härte. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt weiter voraus, daß die erlittenen Mißhandlungen gravierend waren und von ihnen Folgewirkungen ausgehen, welche eine Rückkehr erschweren, weil sie einer Integration im Heimatland entgegenstehen.
(Amtlicher Leitsatz)