1. Der Abschiebung einer gemischt-ethnischen Familie (Ehemann Kroate, Ehefrau Serbin) mit einem neunjährigen Kind nach Bosnien und Herzegowina steht kein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entgegen, da sie im Föderationsgebiet und auf dem Weg dorthin keinen Gefahren ausgesetzt ist, vor denen die genannte Bestimmung schützen soll.
2. Etwaige aus den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 - UN-Kinderkonvention - abzuleitende ausländerrechtlich relevante Rechtspositionen können nur als Duldungsgründe nach § 55 AuslG geltend gemacht werden.
1. Der Abschiebung einer gemischt-ethnischen Familie (Ehemann Kroate, Ehefrau Serbin) mit einem neunjährigen Kind nach Bosnien und Herzegowina steht kein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entgegen, da sie im Föderationsgebiet und auf dem Weg dorthin keinen Gefahren ausgesetzt ist, vor denen die genannte Bestimmung schützen soll.
2. Etwaige aus den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 - UN-Kinderkonvention - abzuleitende ausländerrechtlich relevante Rechtspositionen können nur als Duldungsgründe nach § 55 AuslG geltend gemacht werden.
(Amtliche Leitsätze)