Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob angesichts der hoch emotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung und Verurteilung Öcalans ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit besteht.
(Leitsatz der Redaktion)
Der Rechtssache kommt die von den Klägern angenommene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Zunächst halten sie für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob angesichts der zur Zeit hoch emotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung und Verurteilung Öcalans ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit besteht."
Die Frage nach der Gefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei bedarf - nicht - mehr der Klärung in einem Rechtsmittelverfahren.
Nach den Erkenntnissen des Senats werden zurückkehrende Asylbewerber nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes - bei der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen bis hin zur Folter ausgesetzt. Kurdischen Volkszugehörigen türkischer Staatsangehörigkeit, die sich exilpolitisch engagiert haben oder bei denen festzustellen ist, daß nach ihnen in der Türkei landesweit gefahndet wird, droht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senates bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische asylrelevante Verfolgung in Gestalt von Mißhandlung im Polizeigewahrsam.
Eine generelle Rückkehrgefährdung für türkische Kurden - allein in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit und unabhängig etwa von einer exilpolitischen Profilierung bzw. einem entsprechendem Verdacht - ist auch nicht dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7.9.1999 - 514-516.80/3 TUR-, der den ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.2.99, der auch Gegenstand des vorgenannten Beweisbeschlusses war und auf den die Kläger sich berufen, ersetzt hat, zu entnehmen.
Auch die Frage einer inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei bedarf keiner Klärung in einem Rechtsmittelverfahren, da sie in der Rechtsprechung des Gerichts hinreichend geklärt ist. Hiernach ist davon auszugehen, daß Kurden zwar möglicherweise in den Notstandsprovinzen einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen, ihnen, wenn sie politisch nicht auffällig geworden sind, jedoch im Westen der Türkei, insbesondere in den Großstädten dieses Landesteils, eine ihre Anerkennung als Asyl- und Abschiebeschutzberechtigte unter diesem Aspekt ausschließende Fluchtalternative offensteht.
Das in der Folge der Inhaftierung des PKK-Chefs Abdullah Öcalan in der Türkei festzustellende härtere Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige auch im Westen der Türkei - verbunden mit der Duldung von Übergriffen Dritter gegenüber Kurden - bezieht sich erkennbar auf Demonstranten und sonstige Aktivisten für die kurdische Sache und ergreift nicht ohne Unterschied alle Kurden allein in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit.
Die Richtigkeit der Auffassung des Senats, daß Kurden nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit beachtlich wahrscheinlich mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, wird auch nicht durch den Inhalt der von den Klägern in bezug genommenen Dokumentation in Frage gestellt. In der Vorbemerkung zu der von den Klägern bezeichneten Dokumentation wird nämlich klargestellt, daß im überwiegenden Teil der dargestellten Fälle das tatsächliche oder unterstellte politische Engagement der Betroffenen in Deutschland Anlaß für Folter oder Verfolgung nach der Rückkehr gewesen sei, so daß sich schon deshalb keine Handhabe für die Annahme bietet, jedem zurückkehrenden Kurden drohten beachtlich wahrscheinlich asylrelevante Maßnahmen. Im übrigen ist festzustellen, daß angesichts der Zahl der in der vorgenannten Dokumentation festgestellten Folterfälle keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Aufgreifung von jedwedem Kurden im Westen der Türkei, namentlich von Rückkehrern, gegeben ist.