OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 06.12.1999 - 9 Q 299/98 - asyl.net: R5098
https://www.asyl.net/rsdb/R5098
Leitsatz:

Die Fragen, ob aus der Republik Srpske stammende moslemische (bosnische) Volkszugehörige ohne lebensbedrohende Gefährdung in die Föderation Bosnien und Herzegowina zurückkehren können und ob dabei nach Jahreszeit differenziert werden muss, sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und rechtfertigen vorliegend keine Berufungszulassung.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Bosnien-Herzegowina, D (A), Bosnier, Moslems, Situation bei Rückkehr, Moslemisch-Kroatische Föderation, Abschiebungshindernis, Versorgungslage, Existenzminimum, Unterbringung, Registrierung, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

In der Bgründung des Zulassungsantrages werden die Fragen als im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, ob aus der heutigen Republik Srpska stammende moslemisch (bosnische) Volkszugehörige in die Föderation Bosnien und Herzegowina zurückkehren können, ohne dort wegen unzureichender Versorgung lebensbedrohend gefährdet zu sein und ob hinsichtlich der Rückkehr dieses Personenkreises nach Jahreszeiten differenziert werden muß.

Diese Fragen rechtfertigen die begehrte Berufungszulassung nicht.

Die Zumutbarkeit der Rückkehr bosnischer Volkszugehöriger aus der Republik Srpska in das Gebiet der Föderation Bosnien-Herzegowina - und zwar dort in die Mehrheitsgebiete ihrer Ethnie -, von der der Senat in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung ausgeht, bedarf angesichts der in der Begründung des Zulassungsantrages geltend gemachten Umstände keiner Überprüfung in einem Berufungsverfahren, da sich aus den zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vorhandenen Erkenntnisquellen ohne weiteres ergibt, daß Angehörige dieses Personenkreises nach wie vor in den Mehrheitsgebieten ihrer Ethnie in der Föderation Aufnahme finden, ohne daß asylrelevante Beeinträchtigungen im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu erwarten sind bzw. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG festgestellt werden können. Etwas anderes gilt auch nicht für einen begrenzten Teil von Personen aus diesem Personenkreis, wie alte und kranke Menschen sowie alleinstehende Frauen mit Kindern (vgl. etwa den Beschluß vom 20.9.1999 - 9 Q 286/98).

Die vorliegend zur Begründung des Zulassungsantrages unter Hinweis auf den Beschluß des OVG Bremen vom 25.8.1998 - OVG 1 BB 274/98 - aufgeworfene Frage der Auswirkungen der zunehmenden Zahl von Rückkehrern in die Föderation - nicht zuletzt in der Folge der Aufenthaltsbeendigungen durch die hiesigen Ausländerbehörden ("Rückkehrwelle") - hat der Senat nicht als zulassungsbegründend im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG angesehen und dazu in dem o.a. Beschluß (vgl. a.a.O., S. 4 ff) ausgeführt:....