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OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Urteil vom 11.11.1999 - 3 KO 399/96 - asyl.net: R5176
https://www.asyl.net/rsdb/R5176
Leitsatz:

Kein Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs.1 AuslG für Kosovo-Albaner, aufgrund bestehender inländischer Fluchtalternative. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Gruppenverfolgung, Politische Entwicklung, KFOR-Truppen, Gebietsgewalt, Interne Fluchtalternative, Verfolgungssicherheit, Existenzminimum, Hilfsorganisationen, Versorgungslage, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Extreme Gefahrenlage
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG.

Den Klägern ist eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten.

Insoweit ist zu berücksichtigen, daß ein Asylsuchender auf eine Rückkehr an seinen Aufenthaltsort nur verwiesen werden kann, wenn -1. - ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht bzw. im Falle einer Vorverfolgung eine Verfolgungswiederholung hinreichend sicher auszuschließen ist und - 2. - die Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative vorliegen, es sei denn, er hat irgendwo in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten. Das bedeutet im Falle zurückkehrender Kosovo-Albaner: Da nicht festgestellt werden kann, daß sie im übrigen Rest-Jugoslawien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, kann ihnen eine Rückkehr in den Kosovo nur zugemutet werden, wenn auch die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative - insbesondere hinsichtlich des Nichtvorhandenseins sonstiger existenzbedrohender Nachteile und Gefahren vorliegen. Dies ist der Fall. Zurückkehrende Kosovo-Albaner haben im Kosovo weder politische Verfolgung durch den restjugoslawischen Staat noch sonstige existenzbedrohende Nachteile und Gefahren zu befürchten...

Die Verweisung auf die inländische Fluchtalternative scheidet nicht wegen der faktisch vollzogenen Abtrennung des Kosovo vom jugoslawischen Staatsverband im Zuge der Übernahme der Militärgewalt durch die KFOR-Truppen und die UN-Zivilverwaltung aus. Erst wenn der Staat in einer Region die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verliert, wird eine Region asylrechtlich zum Ausland und kann nicht mehr inländische Fluchtalternative sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 - NVwZ 1999, 544 = AuAS 1999, 166).

Diese Voraussetzungen liegen für den Kosovo nicht vor. Weder hat sich der Kosovo für unabhängig erklärt (was auch erklärtermaßen nicht Ziel der UN-Mission ist) noch hat ein dritter Staat die Provinz Kosovo annektiert.

Vielmehr gehört der Kosovo trotz der internationalen Truppenpräsenz nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien...

Nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen ab Mitte 1999 und der Implementierung einer unter Kontrolle der Vereinten Nationen stehenden Zivilverwaltung ist eine politische Verfolgung der Kosovo-Albaner ausgeschlossen. Die vor dem Einmarsch der KFOR-Truppen als Verfolger der albanischen Bevölkerungsgruppe in Frage kommenden serbisch-jugoslawischen Militär- und Polizeieinheiten sind seit Ende Juni 1999 vollständig aus der Provinz Kosovo abgezogen und üben im Kosovo keine staatliche Macht mehr aus. Vielmehr baut die von den Vereinten Nationen eingesetzte neue Zivilverwaltung des Kosovo UNMIK eine eigene Zivilverwaltung für den Kosovo auf. Militärisch gesichert wird dieser regionale Herrschaftsbereich unter UN-Verantwortung von den multinationalen Einheiten der KFOR. Von den zum Ende des Krieges aus dem Kosovo Geflüchteten sind zum Stichtag 15. Oktober 1999 ca. 800.000 Flüchtlinge wieder dorthin zurückgekehrt. Die Situation im Kosovo ist derzeit bereits so stabilisiert, daß die Flüchtlingsorgansation der Vereinten Nationen (UNHCR) ihre täglichen aktuellen Berichte zum Flüchtlingsgeschehen im Kosovo seit dem 8. September eingestellt hat (Kosovo Crisis Update im Internet unter www.unhcr.ch).

Die UNMIK ist in allen Bereichen des täglichen Lebens präsent. Der Ausbau der Verwaltungs- und Versorgungsstrukturen durch die UNMIK hat nach dem in das Verfahren eingeführten Lagebericht der UN-Mission vom 15.Oktober 1999 einen Stand erreicht, der es rechtfertigt, von einem staatsähnlichen Gebilde im Kosovo zu sprechen, das die Sicherheit der dort lebenden Albaner gewährleistet...

Auch die humanitäre Hilfe der UNMIK, insbesondere die Nahrungsmittelhilfe für die Bevölkerung, ist bereits weitgehend flächendeckend funktionsfähig. Durch die Aktivitäten humanitärer Organisationen und der UNMIK werden jedenfalls Unterkunft und Ernährung - wenn auch regional unterschiedlich - ausreichend zur Verfügung gestellt (SZ vom 1. und 29. Juli 1999). Zumindest durch Lebensmittelspenden der Hilfsorganisationen wird die Versorgung der Rückkehrer gewährleistet (Gesellschaft für bedrohte Völker an VGH Baden-Württemberg vom 06. September 1999).

Den Klägern ist auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu gewähren. Insbesondere besteht im Kosovo keine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG, die ohne Rücksicht auf die Sperrwirkung nach S. 2 der Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung zu berücksichtigen wäre. Aufgrund der oben dargelegten Tätigkeit zahlreicher internationaler Hilfsorganisationen ist das Existenzminimum von Rückkehrern ausreichend gesichert.