OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 5 Bf 5/95.A - asyl.net: R5535
https://www.asyl.net/rsdb/R5535
Leitsatz:

Anhänger von KOMKAR - auch Vorstandsmitglieder eines der Organisation KOMKAR angeschlossenen Vereins - haben in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten (im Anschluß an Urteil des Senats vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92A-). (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, KOMKAR, Özgürlük Yolu, Sympathisanten, Festnahme, Folgeantrag, Fristen, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, KOMKAR, KOMCIWAN, TKSP, PSK, Türkischer Arbeiterverein Hamburg, Funktionäre, Vorstandsmitglieder, Publikationen, Demonstrationen, Hungerstreik, Wehrdienstentziehung, Strafverfolgung, Politmalus
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Anhänger von KOMKAR - auch Vorstandsmitglieder eines der Organisation KOMKAR angeschlossenen Vereins - haben in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten (im Anschluß an Urteil des Senats vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92A-). (amtlicher Leitsatz)

Dem Kläger droht wegen der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen von KOMKAR/KOMCIWAN nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei. Wegen dieser im übrigen zuletzt im Jahre (...) betriebenen Aktivitäten ist der Kläger nicht als exponierter Regimegegner, der allein Verfolgung zu befürchten hätte (vgl. Urt. d. Senats v. 19.3.1997 - OVG Bf V 10/91 -), anzusehen; denn nach der Auskunftslage handelt es sich bei KOMKAR um eine gemäßigt linksstehende Organisation, die im Gegensatz etwa zur PKK Waffengewalt ablehnt und ihre politischen Ziele durch Propaganda zu erreichen versucht (Auswärtiges Amt v. 17.11.1995 an VG Würzburg u. v. 27.4.1995 an das Bundesministerium des Innern; Kaya v. 30.5.1994 an VG Hamburg u. v. 30.10.1986 an VG Bremen). In dem Gutachten von Kaya v. 30.5.1994 an das Verwaltungsgericht Hamburg heißt es: KOMKAR sei eine Organisation, die in Deutschland aktiv sei. Der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten liege eher auf kulturellem als auf politischem Gebiet. Gründer, Leiter und Mitglieder von KOMKAR würden aufgrund dessen nicht strafrechtlich verfolgt. Hunderte von KOMKAR-Mitgliedern, Leitern und Teilnehmern an KOMKAR-Aktivitäten reisten in die Türkei. Bis heute sei ihm, Kaya nicht bekannt geworden, daß eine Person wegen der Teilnahme an KOMKAR-Aktivitäten verfolgt worden sei (in diesem Sinne auch Kaya v. 30.10.1996 an das VG Bremen).

Der Kläger hat mit Schriftsatz v. 25. September 1998 beantragt, zur Frage, ob er wegen seiner Aktivitäten für KOMKAR Verfolgung zu befürchten habe, Sachverständigen-Gutachten von Serafettin Kaya, Dr. Christian Rumpf, Helmut Oberdiek und amnesty international einzuholen. Diesem Antrag braucht deshalb nicht entsprochen zu werden, weil das Gericht bereits im Verfahren 5 Bf 2/92.A am 8. Oktober 1998 beschlossen hat, durch Einholung u.a. von Gutachten der Sachverständigen Rumpf, Oberdiek und Kaya sowie amnesty international Beweis darüber zu erheben, ob und unter welchen Umständen Mitgliedern oder Anhängern eines der Organisation KOMKAR angeschlossenen Vereins, insbesondere des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins in Hamburg e.V. (früher Kurdischer Arbeiterverein Hamburg) im Falle der Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen drohen. Die daraufhin von Oberdiek am 28. Oktober 1998, von Rumpf am 9. März 1999 und von Kaya am 7. April 1999 erstellten Gutachten sind durch die Aufnahme in die den beteiligten übersandten Listen "Zu KOMKAR - Sonstige Auskünfte" zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Das vom Kläger darüber hinaus beantragte Gutachten von amnesty international konnte deshalb nicht eingeholt werden, weil diese Organisation mit Schreiben vom 13. Januar 1999 im Verfahren 5 Bf 2/92.A mitgeteilt hat, daß ihr zu den im Beweisbeschluß aufgeworfenen Fragen keine eigenen Erkenntnisse vorlägen und sie aus diesem Grunde außerstande sei, das erbetene Gutachten zu erstellen.

Die Gutachten der genannten Sachverständigen Oberdiek, Rumpf und Kaya bestätigen die bisherige Einschätzung des Senats, daß Anhänger von KOMKAR - auch Vorstandsmitglieder eines der Organisation KOMKAR angeschlossenen Vereins - keine politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei zu befürchten haben (Urt. v. 19.3.1997 - OVG Bf V 10/91 -).