1. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya haben in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Verfolgung zu befürchten; die Machtübernahme durch Generalstabschef Pervez Musharraf von Oktober 1999 ändert an dieser Einschätzung nichts (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil vom 15.6.1999 - A 6 S 2766/98 -).
2. Das Verfahren wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG kann jederzeit nach freiem Ermessen wiederaufgegriffen werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 07.09.19999 - 1 C 6.99 -).
3. Der Betroffene hat wegen des Wiederaufgreifens keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn schon jetzt feststeht, daß ein wiederaufgegriffenes Verfahren kraft zwingenden Rechts erfolglos bleiben müßte; zum einen ist in derartigen Fällen das Wiederaufgreifensermessen "auf Null reduziert", und zum anderen fehlt es unter derartigen Umständen am Rechtsschutzbedürfnis.
1. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya haben in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Verfolgung zu befürchten; die Machtübernahme durch Generalstabschef Pervez Musharraf von Oktober 1999 ändert an dieser Einschätzung nichts (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil vom 15.6.1999 - A 6 S 2766/98 -).
2. Das Verfahren wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG kann jederzeit nach freiem Ermessen wiederaufgegriffen werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 07.09.19999 - 1 C 6.99 -).
3. Der Betroffene hat wegen des Wiederaufgreifens keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn schon jetzt feststeht, daß ein wiederaufgegriffenes Verfahren kraft zwingenden Rechts erfolglos bleiben müßte; zum einen ist in derartigen Fällen das Wiederaufgreifensermessen "auf Null reduziert", und zum anderen fehlt es unter derartigen Umständen am Rechtsschutzbedürfnis.
(Amtliche Leitsätze)