VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 18.02.1999 - 9 UE 812/96 - asyl.net: R621
https://www.asyl.net/rsdb/R621
Leitsatz:

1. Lehnt das Verwaltungsgericht durch Urteil einen Antrag des Klägers ab, ein durch Beschluß wegen Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 81 AsylVfG) eingestelltes Klageverfahren fortzusetzen, so fällt es auch dann der Sache nach ein klageabweisendes Prozeßurteil, wenn die Klage nicht ausdrücklich im Tenor des Urteils abgewiesen wird. Wie bei den sonstigen klageabweisenden Prozeßurteilen wird der gesamte Streitgegenstand in diesen Fällen in der Berufungsinstanz anhängig, soweit die Berufung zugelassen ist. Es liegt bei solchen Konstellationen weder ein Zwischenstreit vor, noch ist der Streitgegenstand in der Berufungsinstanz - vergleichbar einem mit der Berufung angegriffenen Teilurteil - eingeschränkt (anderer Ansicht: OVG NRW, Beschl. v. 22. März 1995 - 13 A 5227/94. A - ). Einer Zurückverweisung einer Sache an das Verwaltungsgericht steht die Regelung des § 79 Abs. 2 AsylVfG entgegen.

2. Einzelfall einer grob fehlerhaften Anwendung des § 81 AsylVfG durch das Verwaltungsgericht (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 -).

3. Wegen der bloßen Teilnahme an einer Demonstration in Marokko im Jahr 1990 hat ein marokkanischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr nach Marokko keine Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

4. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber findet in Marokko nicht statt.

5. Wegen einer den marokkanischen Behörden bekanntgewordenen Asylantragstellung hat ein in sein Heimatland zurückkehrender marokkanischer Staatsangehöriger allenfalls mit einer Befragung durch diese Behörden zu den Gründen, auf die der Asylantrag gestützt worden ist, zu rechnen. Es ist allerdings bereits fraglich, ob den marokkanischen Behörden die Asylantragstellung überhaupt bekannt wird. Jedenfalls sind Anhaltspunkte dafür, daß sie über die Details des Vorbringens der marokkanischen Asylantragsteller in den Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahren informiert sind, nicht ersichtlich. Mit über eine Befragung hinausgehenden Maßnahmen seitens der marokkanischen Behörden ist nur dann zu rechnen, wenn für diese Behörden der Eindruck entsteht, daß die Grundlagen des marokkanischen Systems durch die betreffende Person nicht akzeptiert werden. Diese Grundlagen sind die Monarchie, die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko und der Islam als Staatsreligion. Diese innenpolitischen Themen sind für Marokko von besonderer Bedeutung, weil König Hassan II. durch sie persönlich in seiner Person und Funktion berührt wird.

6. Die illegale Ausreise wird zwar in Marokko als Bagatelldelikt bestraft. Die Bestrafung dient aber lediglich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Ausreisebestimmungen. Eine "politische Zielrichtung" der Verhängung der Strafen ist nicht erkennbar.

7. Anhaltspunkte dafür, daß nach Marokko zurückkehrende Asylbewerber, die nicht die Grundlagen des marokkanischen Systems in Frage gestellt haben, der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) unterworfen würden, sind nicht ersichtlich. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Marokko, Berber, Demonstrationen, Majestätsbeleidigung, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Illegale Ausreise, Situation bei Rückkehr, Befragung, D (A), Verfahrensrecht, Nichtbetreiben des Verfahrens, Rücknahmefiktion, Berufung, Streitgegenstand, Gesetzlicher Richter, Rechtliches Gehör
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; AsylVfG § 27 Abs. 1; AsylVfG § 27 Abs. 3; AsylVfG § 79 Abs. 2; AsylVfG § 81; AsylVfG § 87a Abs. 1; VwGO § 130
Auszüge: