Ein Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn das Mitglied einer Kammer des Verwaltungsgerichts in zwei verbundenen (Asyl-)Verfahren entscheidet, von denen es in dem einen als Einzelrichter bestellt wurde, in dem anderen das Einverständnis des Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter vorlag. (amtlicher Leitsatz)
Ein Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn das Mitglied einer Kammer des Verwaltungsgerichts in zwei verbundenen (Asyl-)Verfahren entscheidet, von denen es in dem einen als Einzelrichter bestellt wurde, in dem anderen das Einverständnis des Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter vorlag. (amtlicher Leitsatz)