VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2000 - A 14 S 150/00 - asyl.net: R6340
https://www.asyl.net/rsdb/R6340
Leitsatz:

Ein Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn das Mitglied einer Kammer des Verwaltungsgerichts in zwei verbundenen (Asyl-)Verfahren entscheidet, von denen es in dem einen als Einzelrichter bestellt wurde, in dem anderen das Einverständnis des Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter vorlag. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Besetzungsrüge, Verfahrensmangel, Verbundene Verfahren, Einzelrichter, Berichterstatter, Rechtliches Gehör, Beweisantrag, Glaubwürdigkeit
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3
Auszüge:

Ein Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn das Mitglied einer Kammer des Verwaltungsgerichts in zwei verbundenen (Asyl-)Verfahren entscheidet, von denen es in dem einen als Einzelrichter bestellt wurde, in dem anderen das Einverständnis des Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter vorlag. (amtlicher Leitsatz)