OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Urteil vom 29.02.2000 - A 4 B 4289/97 - asyl.net: R6343
https://www.asyl.net/rsdb/R6343
Leitsatz:

1. Afghanistan befindet sich nach wie vor in einem Bürgerkrieg. Auch zum jetzigen Zeitpunkt besteht noch keine staatliche bzw. quasi-staatliche Gebietsgewalt (in Fortführung der Rechtsprechung des Sächs. OVG, Urt. v. 28.9.1999, SächsVBl. 2000, 60 ff.).

2. Im allein maßgeblichen Machtbereich der Taliban sind Rückkehrer in der Regel keiner extremen Gefährdungslage ausgesetzt, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ausnahmsweise erforderlich machen würde. Dies gilt nicht für diejenigen Rückkehrer, denen es aus eigener Kraft nicht gelingen kann, für ihre Existenz zu sorgen, sei es, weil die Rückkehrer aus persönlichen Gründen hierzu nicht in der Lage sind, sei es, daß es ihnen aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

3. Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Hindus drohen bei ihrer Rückkehr lebensgefährliche Versorgungsschwierigkeiten, die in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG führen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Afghanistan, Hindus, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Taliban, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Existenzminimum, Versorgungslage, Extreme Gefahrenlage, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Schutzbereitschaft
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

1. Afghanistan befindet sich nach wie vor in einem Bürgerkrieg. Auch zum jetzigen Zeitpunkt besteht noch keine staatliche bzw. quasi-staatliche Gebietsgewalt (in Fortführung der Rechtsprechung des Sächs. OVG, Urt. v. 28.9.1999, SächsVBl. 2000, 60 ff.).

2. Im allein maßgeblichen Machtbereich der Taliban sind Rückkehrer in der Regel keiner extremen Gefährdungslage ausgesetzt, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ausnahmsweise erforderlich machen würde. Dies gilt nicht für diejenigen Rückkehrer, denen es aus eigener Kraft nicht gelingen kann, für ihre Existenz zu sorgen, sei es, weil die Rückkehrer aus persönlichen Gründen hierzu nicht in der Lage sind, sei es, daß es ihnen aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

3. Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Hindus drohen bei ihrer Rückkehr lebensgefährliche Versorgungsschwierigkeiten, die in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG führen.