1. Zur Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO.
2. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland können im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nur bis zum Ablauf der Zulassungsantragsfrist vorgetragen werden; es bleibt offen, ob für allgemeinkundige Tatsachen etwas anderes gilt.
3. Die Veränderung der Situation im Kosovo im Zusammenhang mit dem Scheitern der Friedensbemühungen und der NATO-Militäraktion kann in laufenden Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen erstinstanzliche Asylentscheidungen nach Ablauf der Zulassungsantragsfrist nicht berücksichtigt werden. (Amtliche Leitsätze)